Stufen der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit gliedert sich in drei Stufen. Wer welcher Stufe zugeordnet wird, hängt von verschiedenen Kriterien wie Art, Häufigkeit und Zeitdauer der erforderlichen Hilfeleistungen ab. Ein geringfügiger Hilfebedarf unterhalb der Schwelle von Pflegestufe I reicht für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit nicht aus. Die verschiedenen Stufen definieren sich gemäß den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien wie folgt:
Pflegestufe I:
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen bei Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität anfällt.
Pflegestufe II:
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität anfällt.
Pflegestufe III:
Schwerstpflegebedürftigkeit erfordert es, dass rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität anfällt.
Ermittlung des Pflegeaufwands
In allen drei Pflegestufen muss zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden und darüber hinaus ein zeitlicher Mindestpflegeaufwand erfüllt sein. Die Ermittlung des Pflegeaufwands erfolgt dabei auf Basis des Zeitaufwands, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson (sogenannte Laienpflege) benötigt. Hierbei sind sowohl der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege als auch der hauswirtschaftlichen Versorgung einzubeziehen, wobei der grundpflegerische Aufwand überwiegen muss. In den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 07. November 1994 sind die zeitlichen Mindestaufwände für die Pflege unter Einschluss der hauswirtschaftlichen Versorgung wie folgt festgelegt:
- In der Pflegestufe I auf 1,5 Stunden
- Inder Pflegestufe II auf 3 Stunden
- In der Pflegestufe III auf 5 Stunden